Versetzungsordnung

Versetzungsordnung für die Klassen 5 – 10

 

A) Kurzüberblick

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B) – Fassung vom 4. April 2005 –

        geänderte Fassung vom 12. November 2008

1.         Allgemeine Bestimmungen

1.1.

Die Versetzung bzw. Nichtversetzung eines Schülers ist eine pädagogische Maßnahme. Sie würdigt den schulischen Bildungsgang des einzelnen Schülers und seine persönliche Lernentwicklung in Übereinstimmung mit seiner geistigen Entwicklung und seiner persönlichen Reife und soll die Leistungsfähigkeit des Schülers in der nächsthöheren Jahrgangstufe sichern, und zwar für den einzelnen Schüler wie für die ganze Klasse. Ein Schüler, der erst im zweiten Schulhalbjahr eines Schuljahres ohne Versetzungsentscheidung der abgebenden Schule zur Deutschen Schule zu Porto wechselt, wird nach Würdigung der Umstände durch den Schulleiter in eine Jahrgangsstufe eingeordnet. Es kann eine Einstufung „auf Probe“ in besonderen Ausnahmefällen für drei Monate vorgenommen werden. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Klassenkonferenz über die endgültige Einstufung des Schülers.

2.  Verfahrensgrundsätze

2.1.

Über die Versetzung eines Schülers entscheidet die Versetzungskonferenz aufgrund der im zweiten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen des Schülers unter angemessener Berücksichtigung seiner Leistungsentwicklung während des gesamten Schuljahrs. In die Versetzungsentscheidung werden die Noten aller Pflichtunterrichtsfächer sowie die allgemeine Entwicklung der Schülerpersönlichkeit mit einbezogen. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Schülers sind grundsätzlich alle Fächer von Bedeutung, auch jene, die im nächsten Schuljahr auslaufen oder nicht mehr Pflichtfach sind. Epochal unterrichtete Fächer sind versetzungsrelevant und werden auf dem Zeugnis als epochal unterrichtete Fächer gekennzeichnet (z.B. „Musik – befriedigend, 1. Halbjahr“). Der Versetzungskonferenz gehören alle den Schüler im Schuljahr unterrichtenden Lehrer an.

2.2.

In der Versetzungskonferenz führt der Schulleiter oder der von ihm beauftragte Stellvertreter des Schulleiters den Vorsitz. Bei begründeter Befangenheit des Schulleiters tritt er den Vorsitz an seinen Stellvertreter ab.

2.3.

Die Fachlehrer setzen die jeweilige Fachnote rechtzeitig vor der Konferenz fest. Die Note ist das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen, wertenden Gesamtbeurteilung und wird nicht schematisch errechnet. Insbesondere darf sie sich nicht nur auf die Ergebnisse von schriftlichen Klassenarbeiten stützen, sondern muss die Leistungen des Schülers aus dem laufenden Unterricht und die Qualität der mündlichen Beiträge sowie der sonstigen Lernerfolgskontrollen in einem angemessenen Verhältnis berücksichtigen.

2.4.

Stimmberechtigt sind alle Lehrkräfte, die den jeweiligen Schüler im laufenden Schuljahr unterrichtet haben. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Versetzungskonferenz. Enthaltungen sind nicht möglich.

2.5.

Bei begründeter Besorgnis der Befangenheit eines Mitglieds der Versetzungskonferenz entbindet der Vorsitzende das betreffende Mitglied von der Stimmpflicht. Das ist in der Regel bei einem Lehrer der Fall, der in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu einem Schüler steht, über den beraten wird.

2.6.

Die Ergebnisse der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sind zu protokollieren. Die Entscheidung über eine Nichtversetzung bedarf der besonderen Begründung in der Niederschrift der Versetzungskonferenz.

2.7.

Eine Gefährdung der Versetzung wird den Erziehungsberechtigten rechtzeitig, d.h. spätestens 10 Wochen vor Schuljahresende, mit Angabe der Fächer, in denen die Noten zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend sind, schriftlich mitgeteilt. Wenn die Mitteilung nicht erfolgt ist, kann daraus kein Recht auf Versetzung hergeleitet werden.

3. Schullaufbahnentscheidungen

 

3.1.

Am Ende der Jahrgangsstufe 5 im 12-jährigen Schulsystem gibt die Klassenkonferenz eine individuelle Schullaufbahnempfehlung. Dafür dienen die folgenden Kriterien als Grundlage:

  • die Leistungen und die Leistungsentwicklung, insbesondere in den Kernfächern mit höherem Stundenanteil,
  • die sprachliche Ausdruckfähigkeit und die Abstraktionsfähigkeit,
  • die Ausdauer und die Anstrengungsbereitschaft im Unterricht und bei der häuslichen Arbeit,
  • die Motivation und das Engagement auf dem Gebiet praktischer Fertigkeiten im Unterricht und ggf. bei extracurricularen Aktivitäten.

3.2.

Stimmen Empfehlung der Schule und Schullaufbahnwunsch der Erziehungsberechtigten nicht überein, gilt zunächst die Entscheidung der Erziehungsberechtigten. Bei einem für die Hauptschule empfohlenen Schüler ist nur der Status als Realschüler zulässig. Die Schule entscheidet, ob die endgültige Einstufung nach einem halben Jahr oder einem ganzen Jahr erfolgt. Die Entscheidung trifft die Schule aufgrund der Bewährung gemäß den genannten Kriterien.

4.  Grundsätze der Versetzungsentscheidung

4.1.

Ein Schüler ist zu versetzen, wenn er in allen Fächern ausreichende oder bessere Leistungen erreicht.

4.2.

Ein Schüler wird versetzt, wenn die Leistungen…

4.2.1.

…in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Portugiesisch, Mathematik, 1. Fremdsprache, 2. Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird.

4.2.2.

…in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder

4.2.3.

…zwar in einem der Fächer Deutsch, Portugiesisch, Mathematik, 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache und in einem der übrigen Fächer mangelhaft sind, das Zeugnis aber insgesamt drei mindestens befriedigende Noten aufweist, davon eine in den Fächern Deutsch, Portugiesisch, Mathematik, 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache. Dabei kann von den  Fächern Musik, Kunst und Sport nur eine  befriedigende Note für den Ausgleich herangezogen werden.

4.2.4.

…zwar in zwei der übrigen Fächer mangelhaft sind, aber diese mangelhaften Leistungen durch mindestens drei befriedigende Leistungen ausgeglichen werden, dabei höchstens eine in den Fächern Musik, Kunst und Sport.

4.3.

Die Note „ungenügend“ in einem der übrigen Fächer bedarf des Ausgleichs durch mindestens drei „befriedigende“ Noten, davon eine in den Fächern Deutsch, Portugiesisch, Mathematik, 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache. Dabei kann von den Fächern Musik, Kunst und Sport nur eine befriedigende Note für den Ausgleich herangezogen werden.

4.4.

Die Note „ungenügend“ in einem der Fächer Deutsch, Portugiesisch, Mathematik, 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache schließt eine Versetzung aus. Ein Ausgleich ist nicht möglich.

4.5.

Eine Versetzung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Leistungen in mehr als zwei Fächern mangelhaft bzw. in einem Fach mangelhaft, in einem anderen Fach ungenügend bzw. in zwei oder mehr Fächern ungenügend sind.

4.6.1.

Zur Versetzung:

Die Versetzung in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt generell gemäß § 4.1. bis 4.5. der Versetzungsordnung.

Besonderheit: Wenn am Ende der 6. Klasse die Leistungen im Fach Deutsch nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet sind, kann diese Note nicht ausgeglichen werden. Der Schüler wird nicht versetzt.

4.6.2.

Zur Schullaufbahnentscheidung:

Die Klassenkonferenz beschließt, ob ein Kind am Ende der 6. Klasse die Deutsche Schule zu Porto verlassen muss.

Schülerinnen und Schüler mit deutscher Staatsangehörigkeit und deutscher Muttersprache, die nicht auf Dauer in Portugal ansässig sind (sog. Expertenkinder) können grundsätzlich in der Deutschen Schule zu Porto verbleiben. Sie müssen aber gemäß Beschluss der Klassenkonferenz den Bildungsgang wechseln (Realschule oder Hauptschule). Voraussetzung für den Nicht-Verbleib an der DSP:

  • Nicht-Versetzung in die 7. Klasse.

Kriterien für die Entscheidung der Klassenkonferenz:

  • Leistungsperspektiven in den Kernfächern, insbesondere im Fach Deutsch,
  • Motivation und Anstrengungsbereitschaft,
  • Möglichkeiten der Unterstützung im sozialen Umfeld.

4.7.

Bei Umstufung eines Schülers in eine andere Schulform gelten die Regeln der jeweiligen Schulform. Die 2. Fremdsprache verliert ihre Versetzungswirksamkeit bei der Umstufung von einem gymnasialen Bildungsgang in den Bildungsgang der Realschule, sofern ein genehmigtes Ersatzfach angeboten wird bzw. die verbleibende Anzahl der genehmigten Fächer dem Bildungsgang der Realschule entspricht.

4.8.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann ein Schüler auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung des Schülers in der nachfolgenden Jahrgangsstufe eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Der Antrag wird von der Klassenkonferenz bearbeitet und entschieden.

Mögliche Gründe:

  • Bei besonders auffälliger einseitiger Begabung eines Schülers.
  • Bei längerer Abwesenheit während des Schuljahres, die durch Krankheit bedingt war.
  • Bei erzwungenem Schulwechsel, den der Schüler selbst nicht zu verantworten hat.
  • Bei außergewöhnlichen Entwicklungsstörungen.
  • Bei besonders ungünstigen familiären Verhältnissen. Eine ausführliche Begründung ist im Protokoll aufzunehmen. Eine Versetzung gemäß Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist.

5.  Nicht beurteilbare Leistungen in einzelnen Fächern

5.1.

Kann die Leistung in einem Fach aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht beurteilt werden, so wird sie als „ungenügend‘ gewertet.

5.2.

Sind die Gründe des Fehlens von Leistungsnachweisen in einem Fach nicht vom Schüler zu vertreten, wird das Fach nicht benotet und bleibt für die Versetzungsentscheidung außer Betracht. Die allgemeinen Grundsätze gemäß Ziffer 1.1. sind zu beachten.

6. Wiederholung von Jahrgangsstufen

Für die Wiederholung von Jahrgangsstufen gelten folgende Grundsätze:

6.1.

Eine Jahrgangsstufe darf in der Regel nur einmal wiederholt werden. Die Jahrgangsstufe, die der wiederholten folgt, darf in derselben Schulform in der Regel ebenfalls nicht wiederholt werden. Bei erneuter Nichtversetzung muss der Schüler die Schule verlassen bzw. als sog. „Expertenkind“  (vgl. Ziffer 4.6.2.) vom Bildungsgang des Gymnasiums in den Bildungsgang der Realschule oder vom Bildungsgang der Realschule in den Bildungsgang der Hauptschule wechseln. Über die Einstufung entscheidet die Klassenkonferenz.

6.2.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach Entscheidung des Schulleiters kann ein Schüler in der Sekundarstufe l eine Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen. Eine bereits getroffene Versetzungsentscheidung wird davon nicht berührt.

6.3

Ein Schüler, der in derselben oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen ein zweites Mal nicht versetzt wird, muss in der Regel die Schule verlassen.

7. Überspringen einer Jahrgangsstufe

7.1.

Das Überspringen einer Klassenstufe ist nur möglich, wenn der betreffende Schüler bei sehr guter persönlicher Lernentwicklung, in seiner persönlichen Reife und in seinen Leistungen während eines längeren Zeitabschnitts seine Mitschüler in der gleichen Jahrgangsstufe so weit überragt, dass er in der bisherigen Jahrgangsstufe pädagogisch nicht mehr angemessen gefördert werden kann. Die Entscheidung trifft die Versetzungskonferenz durch einstimmigen Beschluss. Ein Überspringen der Aufnahme- oder Abschlussklasse einer Schulstufe ist nicht zulässig.

8. Auskunft

Während eines Zeitraums von vier Wochen vor der Versetzungskonferenz werden einem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten keine Auskünfte mehr über seinen Leistungsstand erteilt, die einer Versetzungsentscheidung vorgreifen.

9. Anwendungsbereich

9.1.

Im 12-jährigen Schulsystem umfasst die Sekundarstufe 1 die Jahrgangsstufen 5 bis 10, allerdings kommt der Jahrgangstufe 10 eine doppelte Funktion in unterschiedlicher Ausrichtung zu: Sie ist die letzte Jahrgangsstufe der Sekundarstufe 1, gleichzeitig aber auch die Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe.

9.2.

Aus den Zeugnissen der Jahrgangsstufen der Sekundarstufe 1, die an die Orientierungsstufe anschließen, muss die besuchte Schulform (Hauptschule, Realschule, Gymnasium) ersichtlich sein.

10. Durchlässigkeit der Schulformen

10.1.

Ein Realschüler kann bis zum Eintritt in die 10. Klassenstufe zum jeweiligen Versetzungstermin auf Antrag eines Erziehungsberechtigten in das Gymnasium übergehen, wenn er in dem entsprechenden Versetzungszeugnis in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und dabei insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ab der 5. Klassenstufe unterrichteten Fremdsprache einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und in keinem der genannten Fächer eine Note schlechter als „ausreichend“ erzielt. Fehlende Kenntnisse in der 2. Fremdsprache sind in einer angemessenen Frist nachzuholen.

10.2.

Ein Realschulabsolvent deutscher Auslandsschulen mit 12 aufsteigenden Jahrgangsstufen  erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wenn er im Abschlusszeugnis der Jahrgangsstufe 10 am Schuljahresende in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 erzielt und dabei insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ab der 5. Klassenstufe unterrichteten Fremdsprache einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und in keinem der genannten Fächer eine mangelhafte oder ungenügende Note erzielt hat. Realschulabsoventen, die diese Bedingungen erfüllen, treten in die 10. Klasse des gymnasialen Bildungsgangs ein. (Beschluss der BLASCHA vom 25.03.1998 i.d. Fassung vom 26.09.2001.

10.3.

Bei Antrag auf Übergang von der Hauptschule in die Realschule ist sinngemäß nach Punkt 10.2 zu verfahren. Für Schüler deutscher Nationalität, die von einer innerdeutschen Schule auf eine Deutsche Auslandsschule übergehen, gelten die am Ende der 10. Klassenstufe erreichten Berechtigungen. Für den Übergang auf Deutsche Auslandsschulen mit zwölf aufsteigenden Jahrgangsstufen gilt der Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland vom 08. April 1997 in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.

10.4.

Die Rückstufung eines Schülers vom Gymnasialstatus zum Realschulstatus oder zum Hauptschulstatus kann von dessen Erziehungsberechtigten beantragt werden. Die Rückstufung bedarf der schriftlichen Zustimmung und Bestätigung durch die Schule.

11. In Kraft treten

Die Versetzungsordnung der Deutschen Schule zu Porto tritt mit dem Beginn des Schuljahres 2008/2009 in Kraft.

Anhang zur Versetzungsordnung:

Bemerkungen im Halbjahreszeugnis:

Dieser Leistungsstand gibt zu den angegebenen Bemerkungen Anlass:

I. Die Note im genannten Fach / in den genannten Fächern ist nur schwach ausreichend.

II. Die Versetzung ist gefährdet.

(5. Klassen:) Wenn es am Ende dieser Klasse eine Versetzungsentscheidung geben würde, wäre diese Versetzung gefährdet.

III. Bei gleichbleibenden Leistungen ist die Versetzung ausgeschlossen.

(5. Klassen:) Wenn es am Ende dieser Klasse eine Versetzungsentscheidung geben würde, wäre bei gleichbleibenden Leistungen die Versetzung ausgeschlossen.

IV. Die Versetzung und der Verbleib an der Schule sind gefährdet.

V. Bei gleichbleibenden Leistungen sind die Versetzung und der Verbleib an der Schule ausgeschlossen.

Anhang : Notenstufen / Equivalência das notas :

1 = sehr gut
muito bom
18 a 20 valores
2 = gut
bom
15 a 17 valores
3 = befriedigend
suficiente
12 a 14 valores
4 = ausreichend
sofrível
10 a 11 valores
5 = mangelhaft
mediócre
5 a 9 valores
6 = ungenügend
mau
0 a 4 valores

Kontakte

Deutsche Schule zu Porto
Rua Guerra Junqueiro, 162

4150-386 Porto / Portugal

Telefon: +351 22 607 65 70 (Anruf auf das nationale Festnetz)
E-Mail: info@dsporto.de

 

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