Schulordnung

1. Allgemeines

1.1 – RECHTSGRUNDLAGEN

Die Deutsche Schule zu Porto ist eine von der Bundesrepublik Deutschland geförderte und von der Konferenz der Kultusminister Deutscher Länder (KMK) anerkannte DEUTSCHE AUSLANDSSCHULE, DIE ZUR REIFEPRÜFUNG FÜHRT

1.1.1 – Schulträger ist der – ASSOCIAÇÃO DE INSTRUÇÃO E RECREIO – EXTERNATO COLÉGIO ALEMÃO DO PORTO, repräsentiert durch einen gewählten Schulvereinsvorstand.

1.1.2 – Das portugiesische Unterrichtsministerium hat mit „Alvará“ Nr. 1388 vom 20.10.1954 der Deutschen Schule zu Porto die Genehmigung erteilt als deutsche Privatschule geführt zu werden.

1.2 – AUFBAU DER SCHULE

Die Deutsche Schule umfasst:

1.2.1 – einen dreijährigen Kindergarten

1.2.2 – eine Grundschule (1-4)

1.2.3 – ein achtklassiges Gymnasium

1.3 – AUFTRAG UND BILDUNGSZIEL DER SCHULE

Die Schule vermittelt den Schülerinnen und Schülern die deutsche Sprache, deutsche Bildungsinhalte, ein wirklichkeitsgerechtes Deutschlandbild in seinen mannigfaltigen Aspekten ebenso wie die Sprache und Kultur des Sitzlandes. Sie befähigt sie so zur Begegnung mit anderen Völkern und Kulturen und erzieht sie zur Weltoffenheit, internationaler Verständigung zu demokratischer Ordnung und zu einer Gesinnung des Friedens.

Die Schule soll dem Schüler ermöglichen, einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Bildungsweg einzuschlagen. Sie hat deshalb die Aufgabe, ihm Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, ihn zu selbständigem Urteil zu führen und seine persönliche Entfaltung und soziale Entwicklung zu fördern. Sie soll ihn zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen und religiöser Werte, zu Toleranz und zur Achtung vor der Überzeugung anderer erziehen.

Die Vermittlung von Lerninhalten und erzieherischen Werten entspricht dem Bildungsziel der Schule. Lernziele und Unterrichtsorganisation richten sich nach den von der Bundesrepublik Deutschland und dem Sitzland getroffenen Regelungen.

1.4 – ZWECK DER SCHULORDNUNG

Die Schule kann ihren Auftrag nur erfüllen, wenn Schulträger, Schulleiter, Lehrer, Schüler und Erziehungsberechtigte (im Folgenden Eltern genannt) vertrauensvoll zusammenwirken. Die Bestimmung der Schulordnung soll diesem Zusammenwirken dienen.

1.5 – WEITERE ORDNUNGEN

An der Deutschen Schule zu Porto gelten folgende Ordnungen:

  • Statuten des Schulvereins der Deutschen Schule zu Porto
  • Richtlinien für die Aufnahme und den Schulbesuch
  • Hausordnung der deutschen Schule zu Porto
  • Allgemeine Richtlinien: Sicherheitsmaßnahmen
  • Dienstordnung für den Schulleiter
  • Konferenzordnung
  • Statut für Elternbeiräte
  • Rahmenrichtlinien für die Schülervertretung
  • Pflichten des Klassenlehrers
  • Richtlinien zur Wahl der Verbindungslehrer
  • Regelungen über Fehlzeiten und Beurlaubung von Schülern
  • Leistungsbeurteilung, Leistungsnachweise, Täuschungshandlungen
  • Versetzungsordnung
  • Regelungen für die Durchführung von Klassenfahrten
  • Regelungen zu Hausaufgaben
  • Regelungen zu Klassenarbeiten
  • Ordnung der deutschen Reifeprüfung im Ausland und Gestaltung der mündlichen Prüfung bei der Reifeprüfung

2. Stellung des Schülers in der Schule

Für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule ist es wesentlich, dass der Schüler die Möglichkeit zur Mitgestaltung von Unterricht und Schulleben erhält, dass er hierzu bereit ist und dass er im Sinne des Auftrags der Schule befähigt wird, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

2.1 – RECHTE DES SCHÜLERS

Durch seine Teilnahme am Unterricht und seine Mitwirkung an der Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens trägt der Schüler entsprechend seinen Fähigkeiten und seinem Alter dazu bei, das für ihn geschaffene Recht auf Bildung zu verwirklichen.

Er hat insbesondere das Recht:

  • über ihn betreffende Angelegenheiten informiert zu werden.
  • über seinen Leistungsstand unterrichtet und in Fragen der Schullaufbahn beraten zu werden.
  • sich bei Beeinträchtigung seiner Rechte zu beschweren.
  • vor Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden.
  • auf geeignete Maßnahmen der Schule zur Schadensvermeidung während der täglichen Unterrichtszeiten (der Umfang des Versicherungsschutzes wird auf Anfrage von der Verwaltung bekannt gegeben).

2.2 – PFLICHTEN DES SCHÜLERS

2.2.1 – Das Bildungsziel zu erreichen und die schulischen Aufgaben zu erfüllen, ist nur möglich, wenn der Schüler am Unterricht und an den verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßig und pünktlich teilnimmt.

Der Schüler ist verpflichtet, im Rahmen des Unterrichts und im Interesse des Schullebens den erforderlichen Hinweisen und Anordnungen seines Schulleiters, seiner Lehrer und anderer berechtigter Personen nachzukommen. Auf diese Weise trägt er dazu bei, die für die Erfüllung des Schulzieles und für das Zusammenleben in jeder Schule erforderliche Ordnung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

2.2.2 – Er ist insbesondere dazu verpflichtet, jedes Verhalten in der Schule zu vermeiden, durch das:

  • der Unterricht gestört, Aufmerksamkeit und Lernerfolg der anderen  beeinträchtigt werden,
  • fremdes Eigentum beschädigt, zerstört oder entwendet wird,
  • anderen Schaden zugefügt wird.

Im Einzelnen wird das schulinterne Verhalten durch die „HAUSORDNUNG DER DEUTSCHEN SCHULE ZU PORTO“ geregelt.

2.3 – SCHÜLERMITWIRKUNG

Die Mitverantwortung der Schüler für den Erziehungsauftrag der Schule und die altersgemäße Mitgestaltung des Unterrichts sind in der „SV-Ordnung“ geregelt.

Gremium Schülervertretung

3. Eltern und Schule

3.1 – ZUSAMMENARBEIT VON ELTERN UND SCHULE

Bildung und Erziehung der Schüler sind eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule.

Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers zu beeinträchtigen drohen.

Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften, richtet Sprechstunden ein und sieht Elternabende und Elternversammlungen vor.

Die Eltern unterstützen die Schule bei dem Erziehungsauftrag. Sie arbeiten deshalb mit Lehrern und Schulleiter zusammen und unterrichten sich über das Verhalten und den Leistungsstand des Kindes.

Gremium Elternbeirat

3.2 – VERPFLICHTUNGEN DER ELTERN

Die Eltern sorgen dafür, dass

  • ihr Kind seine Pflicht zum Besuch der Schule erfüllt, für den Unterricht zweckmäßig ausgestattet ist,
  • ihr Kind das Schuleigentum pfleglich behandelt.

Die Eltern verpflichten sich:

  • Schulgeld und sonstige Gebühren, die vom Schulvereinsvorstand festgelegt werden, pünktlich zu entrichten. ( Vgl. 5.1. )

Anträge auf Schulgeldermäßigung müssen am Anfang des Schuljahres im Voraus gestellt werden. Die Entscheidung über Schulgeldermäßigung oder –erlass trifft eine Kommission, der Mitglieder des Schulvereinsvorstandes und der Schulleiter angehören.

3.3 – ELTERNMITWIRKUNG

Die Eltern haben die Möglichkeit, sich an der praktischen Schularbeit in angemessener Weise zu beteiligen. Der Rahmen hierfür ist im „STATUT FÜR DIE ELTERNBEIRÄTE“ festgelegt.

4. Aufnahme, Abmeldung und Entlassung von Schülern

4.1 – ANMELDUNG

Die Anmeldung der Schüler erfolgt durch die Eltern oder einen gesetzlichen Vertreter. Die von der Schule geforderten Nachweise sind bei der Anmeldung vorzulegen.

Anmeldung in den Kindergarten

4.2 – AUFNAHME UND ABMELDUNG

Über die Aufnahme und die Einordnung in eine Klassenstufe von Grundschule und Gymnasium entscheidet der Schulleiter, falls eine Überprüfung notwendig ist, im Einvernehmen mit einem aus Lehrern der Schule gebildeten Ausschuss.

Bei der Aufnahme von Schülern, die einen deutschen Schulabschluss anstreben, sind die Regelungen der Kultusministerkonferenz zu beachten.

Für die Aufnahme in den Kindergarten ist der Schulvereinsvorstand zuständig.

Die Einzelheiten der Aufnahme sind in den „RICHTLINIEN FÜR DIE AUFNAHME UND DEN SCHULBESUCH“ geregelt.

Deutsche Schüler, deren Eltern nicht im Sitzland wohnen, werden in der Regel nicht aufgenommen. Das gilt auch für volljährige Schüler.

Bei der Anmeldung erhalten die Eltern ein Exemplar der Schulordnung. Durch schriftliche Empfangsbestätigung erkennen sie diese Ordnung an.

Die Abmeldung eines Schülers muss schriftlich erfolgen. Sofern die Abmeldung nach dem 15. des Monats erfolgt, muss das Schulgeld noch für den darauf folgenden Monat entrichtet werden, andernfalls nur für den angebrochenen Monat.

Das Abgangszeugnis nach Nr.6.4.3 kann erst ausgehändigt werden, wenn alle Verpflichtungen der Schule gegenüber erfüllt sind (Entrichtung aller Gebühren, Rückgabe evtl. entliehener Bücher, usw.).

 4.3 – ENTLASSUNG

Ein Schüler wird aus der Schule entlassen, wenn er:

  • das seiner schulischen Laufbahn entsprechende Ausbildungsziel erreicht hat,
  • von seinen Eltern schriftlich abgemeldet wird,
  • entsprechend der Versetzungsordnung der Schule abgehen muss,
  • aufgrund einer Ordnungsmaßnahme vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen wird.

Im ersten Fall erhält er ein Abschlusszeugnis, in den übrigen Fällen ein Abgangszeugnis.

5. Schulbesuch

5.1 – SCHULGELD

Für den Besuch der Schule wird jährlich ein Schulgeld erhoben.

Unter bestimmten Bedingungen kann auf Antrag eine Ermäßigung des Schulgeldes gewährt werden. Dazu bedarf es eines Antrags an den Schulvereinsvorstand.

Desgleichen müssen die Kosten für Lernmittel von den Eltern getragen werden.

Wenn die Erziehungsberechtigten eines Schülers mit der Zahlung des Schulgeldes im Rückstand sind und bereits vergeblich eine 2. Zahlungsaufforderung erfolgt ist, kann der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden.

5.2 – TEILNAHME AM UNTERRICHT UND AN SCHULVERANSTALTUNGEN

Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht beinhaltet, dass der Schüler sich auf den Unterricht vorbereitet, in ihm mitarbeitet, die ihm gestellten Aufgaben ausführt sowie die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereithält. Die Meldung eines Schülers zur Teilnahme an einem Wahlfach oder einer Arbeitsgemeinschaft verpflichtet ihn zur regelmäßigen Teilnahme für den von der Schule festgelegten Zeitraum.

Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.

5.3 – SCHULVERSÄUMNISSE

Es gelten die „ REGELUNGEN ÜBER FEHLZEITEN UND BEURLAUBUNGEN VON SCHÜLERN“.

5.4 – BEURLAUBUNG VOM UNTERRICHT UND ANDEREN SCHULVERANSTALTUNGEN

Beurlaubung für einzelne Unterrichtsstunden gewährt der jeweilige Fachlehrer. Bis zu einem Unterrichtstag beurlaubt der Klassenleiter, in allen anderen Fällen entscheidet der Schulleiter.

Beurlaubungen für längere Zeit und insbesondere in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ferien sind nur in Ausnahmefällen aufgrund eines besonders begründeten Antrags möglich. Der Antragsteller übernimmt die Verantwortung für einen möglichen, durch die Beurlaubung bedingten Rückgang der Leistungen.

Ist ein Schüler durch unvorhergesehene Umstände an der rechtzeitigen Rückkehr aus den Ferien verhindert, so ist dies unverzüglich dem Schulleiter anzuzeigen.

5.5 – BEFREIUNG VON DER TEILNAHME AM RELIGIONS- UND SPORTUNTERRICHT

  • Am Religionsunterricht, sofern Religion in der Stundentafel ausgewiesen ist, müssen in der Regel alle Schüler teilnehmen.

  • Eine Befreiung vom Religionsunterricht kann nur erfolgen, wenn ein schriftlicher Antrag von den Eltern – nach Eintritt der Religionsmündigkeit vom Schüler selbst – gestellt wird.

Die Befreiung erfolgt durch den Schulleiter.

Derartige Anträge sind aus pädagogischen und organisatorischen Gründen bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres zu stellen.

  • Eine längere Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht kann nur dann ausgesprochen werden, wenn dies durch ein vom Arzt ausgestelltes Attest als notwendig bezeichnet wird.

6. Leistungen des Schülers, Hausaufgaben, Versetzung und Zeugnisse

6.1 – LEISTUNGEN UND ARBEITSFORMEN

Der Lehrer stellt die Leistungen der Schüler in pädagogischer Verantwortung fest. Er beachtet dabei die gültigen Vorschriften und die von Fach- und Gesamtkonferenzen festgelegten Maßstäbe.

Bei der Leistungsfeststellung werden möglichst viele mündliche, schriftliche und praktische Arbeitsformen zugrunde gelegt. Alle Arbeitsformen, die zur Feststellung der Leistungen herangezogen werden, müssen im Unterricht geübt worden sein.

Regelungen über Leistungsnachweise und Ahndungen von Täuschungshandlungen sind in „LEISTUNGSBEURTEILUNG, LEISTUNGSNACHWEISE, TÄUSCHUNGSHANDLUNGEN“ getroffen.

6.2 – HAUSAUFGABEN

Innerhalb der unterrichtlichen Arbeit liegt der Schwerpunkt in den Unterrichtsstunden selbst. Hausaufgaben erwachsen organisch aus dem Unterricht, dienen zur Wiederholung, Vertiefung und Vorbereitung. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen anzupassen. Hausaufgaben sind so vorzubereiten und so zu stellen, dass der Schüler sie selbstständig in angemessener Zeit bewältigen kann.

Um die Schüler zu fördern, ohne sie zu überfordern, stimmen sich die Lehrer einer Klasse über den Umfang der Hausaufgaben untereinander ab.

Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht überprüft und besprochen.

6.3 – VERSETZUNG

Die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe ist durch die von der Gesamtkonferenz der Schule beschlossene „VERSETZUNGSORDNUNG“ geregelt.

6.4 – ZEUGNISSE

6.4.1 – ZWISCHEN- UND JAHRESZEUGNISSE

Über die innerhalb des entsprechenden Zeitraumes in den einzelnen Fächern erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen (Kunst, Musik, Sport) Leistungen erhalten die Schüler:

  • ein Zwischenzeugnis in der ersten Februar-Hälfte,
  • ein Jahrgangszeugnis am Ende des Schuljahres.

Das Zwischenzeugnis enthält neben den Leistungsnoten einen Vermerk, ob die Versetzung des Schülers gefährdet ist oder die Entlassung gemäß der „VERSETZUNGSORDNUNG“ droht.

Sinken die Leistungen eines Schülers erst nach dem Zwischenzeugnis so ab, dass die Versetzung gefährdet ist, erhalten die Erziehungsberechtigten spätestens zwei Monate vor Schuljahresende hierüber eine schriftliche Mitteilung. Das Ausbleiben einer solchen Warnung gibt indes keinen Rechtsanspruch auf eine Versetzung.

Das Zwischenzeugnis ist von den Erziehungsberechtigen zu unterschreiben und dem Klassenlehrer wieder vorzulegen.

Das Jahreszeugnis drückt die Leistungen des gesamten Schuljahres aus, unter besonderer Berücksichtigung der Tendenz und des am Jahresende erreichten Leistungsstandes.

Es enthält zugleich die verbindliche Mitteilung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung.

6.4.2 – ABSCHLUSSZEUGNISSE

Schüler, die entsprechend der „Reifeprüfungsordnung für Deutsche Schulen im Ausland“ die Reifeprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis der Reife, das die allgemeine Hochschulreife in der Bundesrepublik Deutschland verleiht.

Schüler, die von der Schule gemäß den „RICHTLINIEN FÜR DIE AUFNAHME UND DEN SCHULBESUCH“ als Realschüler oder Hauptschüler geführt werden, erwerben die entsprechenden, in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Abschlüsse – ab 2010 mit der erfolgreichen Prüfung in Klasse 9 (Hauptschulabschluss) bzw. 10 (erweiterter Hauptschulabschluss bzw. Realschulabschluss).

6.4.3 – ABGANGSZEUGNIS

Verlässt ein Schüler während des Schuljahres die Schule, so erhält er ein Abgangszeugnis, in dem der gegenwärtige Leistungsstand ausgewiesen ist. Erfolgt dieser Abgang bis zu acht Wochen vor Schuljahresende, hat die Klassenkonferenz nach den in der „VERSETZUNGSORDNUNG“ festgelegten Bestimmungen zu entscheiden, ob der Schüler das Klassenziel erreicht hat oder nicht. Diese Entscheidung wird in das Zeugnis aufgenommen (Auf Ziffer 4.2. wird verwiesen).

6.4.4 – ANERKENNUNG DURCH PORTUGIESISCHE BEHÖRDEN

Das portugiesische Unterrichtsministerium erteilt seit dem 01.01.1986 allen Zeugnisse der Deutschen Schule zu Porto grundsätzlich die Anerkennung (equivalência). Ausgenommen sind Haupt- und Realschulzeugnisse.

7. Störung der Ordnung und Maßnahmen

7.1 – GRUNDSÄTZE

Schulleben und Unterricht  erfordern eine bestimmte Ordnung, die dazu beiträgt, den Bildungsprozess zu ermöglichen. Gegenüber einem Schüler können Ordnungsmaßnahmen angewandt werden, wenn er Rechtsnormen oder die für seine Schule geltenden Ordnungen schuldhaft verletzt. Ordnungsmaßnahmen sollen nur getroffen werden, wenn dies für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten  Personen und von Sachen erforderlich ist.

Es gehört zum Erziehungsauftrag des Lehrers, die Notwendigkeit und den Sinn von Regelungen einsichtig zu machen und so dazu beizutragen, dass die Schüler die Ordnung der Schule bejahen und danach handeln.

Ordnungsmaßnahmen sollen mit dem pädagogischen Ziel angewandt werden, den Schüler in seiner sozialen Verantwortung zu stärken. Sie sind daher nicht losgelöst vom Erziehungsauftrag der Schule und ihrer pädagogischen Verantwortung dem einzelnen Schüler gegenüber zu treffen.

Erzieherische Maßnahmen haben Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Ihre Anwendung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen.

Kollektivmaßnahmen, körperliche Züchtigung, Notengebung als Ordnungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen, welche die Menschenwürde verletzen, sind nicht zulässig.

7.2 – ERZIEHUNGSMASSNAHMEN

Mögliche, vom einzelnen Lehrer zu treffende Erziehungsmaßnahmen sind:

  • Gespräch mit dem Schüler;
  • Gespräch mit den Eltern;
  • Beauftragung mit Sonderaufgaben, die geeignet sind, dem Schüler sein Fehlverhalten einsichtig zu machen.

7.3 – ORDNUNGSMASSNAHMEN

Als Ordnungsmaßnahmen kommen in Betracht:

  1. Registrierung des Fehlverhaltens im Klassenbuch;
  2. Schriftlicher Verweis mit schriftlicher Mitteilung an die Eltern;
  3. Verschärfter schriftlicher Verweis durch den Schulleiter mit schriftlicher Mitteilung an die Eltern;
  4. Androhung des Ausschlusses vom Unterricht oder anderen schulischen Veranstaltungen;
  5. Ausschluss von einzelnen schulischen Veranstaltungen;
  6. Ausschluss vom Unterricht bis zu 6 Tagen;
  7. Androhung der Auflösung des Schulverhältnisses;
  8. Auflösung des Schulverhältnisses.

Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler – bei Maßnahmen nach Nr. 5 bis 8 – sowie einem Lehrer seiner Wahl und den Eltern Gelegenheit zum Gespräch zu geben.

Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen

  • nach Nr. 1, 2: trifft der einzelne Lehrer,
  • nach Nr. 3 – 6: trifft die Klassenkonferenz unter Leitung des Schulleiters,
  • nach Nr. 7, 8: trifft die Gesamtkonferenz  unter Leitung des Schulleiters im Einvernehmen mit dem Schulträger.

Alle Maßnahmen sind aktenkundig zu machen und den Eltern mitzuteilen.

Die Maßnahmen sind besonders dann angemessen und zulässig, wenn der betroffene Schüler die Schulgemeinschaft grundsätzlich und fortwährend stört, sich trotz Mahnung und nach Ausschöpfung aller anderen Mittel nicht in die Schulgemeinschaft einfügt und die Schulordnung permanent missachtet.

Vor allem die tief in das persönliche Schicksal eines Schülers eingreifenden Maßnahmen nach Nr. 7 und 8 bedürfen einer sorgfältigen und gewissenhaften Abwägung aller Gesichtspunkte.

Deshalb sind bei der Anwendung dieser Maßnahmen folgende Regelungen zu beachten:

  • Der Schulvereinsvorstand ist zu dieser Konferenz einzuladen.
  • Auswahl und Anzahl der Delegierten liegen im Ermessen des Vorsitzenden des Schulvereinsvorstandes. Die Mitglieder des Schulvereinsvorstandes nehmen an der Konferenz mit beratender Stimme teil.
  • Die Ordnungsmaßnahmen nach Nr. 7 und 8 bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Gesamtkonferenz und des Einvernehmens zwischen Gesamtkonferenz und der Mehrheit der Delegierten des Schulvereinvorstandes.
  • Stimmenthaltung ist bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen nach Nr. 7 und 8 nicht zulässig.

Ausgenommen davon ist der vom Schüler benannte Lehrer seines Vertrauens

Die Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Sofern es sich um die Entlassung handelt, tritt sie sofort in Kraft

Über eine eventuelle Rückerstattung des bereits im Voraus gezahlten Schulgeldes entscheidet der Schulvereinsvorstand.

8. Aufsichtspflicht und Haftung der Schule

8.1 – AUFSICHTSPFLICHT

Die Schule beaufsichtigt die Schüler während des Unterrichts und in den Pausen, während der Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach dem Unterricht.

Die Aufsicht wird durch Lehrer oder sonstige mit der Aufsicht betraute Personen ausgeübt. Das können Eltern,  die sich dazu bereit erklärt haben, oder geeignete Schüler, die von der Schule mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut wurden, oder damit beauftragte Angestellte der Schule sein.

An die Weisungen dieser Personen ist der Schüler gebunden.

8.2 – VERSICHERUNGSSCHUTZ UND HAFTUNG

Die Schüler werden mit der Aufnahme in die Schule vom Schulträger gegen Unfälle versichert, die sie auf dem Schulweg, beim Unterricht und bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen erleiden. Die Versicherungsdeckungsbeträge werden den Eltern zur Kenntnis gegeben.

Für Wertsachen, die der Schüler in die Schule mitbringt, kann keine Haftung übernommen werden.

9. Gesundheitspflege

Eltern und Schüler haben entsprechenden Anordnungen der Schule Folge zu leisten. Treten bei Schülern oder innerhalb deren Wohngemeinschaft ansteckende Krankheiten auf, so ist der Schulleiter unverzüglich zu informieren. Er trifft die notwendigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Vorschriften der örtlichen Gesundheitsbehörde.

10. Schuljahr und Unterrichtsorganisation

10.1 – SCHULJAHR

Das Schuljahr beginnt, sofern die nicht verbindlichen Regeln des Gastlandes entgegenstehen, im September und endet entsprechend Ende Juni oder Anfang Juli, jeweils in Übereinstimmung mit der Ferienordnung.

Die Ferienordnung der Schule wird vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulvereinsvorstand festgelegt; dazu werden die Lehrervertreter gehört.

Die Ferienordnung wird den Eltern rechtzeitig schriftlich mitgeteilt.

10.2 – UNTERRICHTSZEITEN

Die tägliche Unterrichtszeit liegt zwischen 08:15 und 17:50 Uhr.

Am Nachmittag (14:30 bis 17:50) findet verbindlicher Unterricht im Allgemeinen nur soweit statt, als er am Vormittag nicht mehr eingeplant werden kann.

10.3 – SCHULFAHRTEN

Schulfahrten können entsprechend den Regelungen der Gesamtkonferenz durchgeführt werden. Sie werden vom Schulleiter genehmigt und zur Schulveranstaltung erklärt. Für die Durchführung sind Verantwortung und Aufsicht vorher zu regeln.

11. Unterrichtsfächer und Stoffverteilungspläne

Die Stoffverteilungspläne sind unter Berücksichtigung der für portugiesische Staatsangehörige verbindlichen Abschlüsse und Berechtigungsnachweise auf die deutsche Reifeprüfung nach einer insgesamt zwölfjährigen Schulzeit abgestimmt.

11.1 – KINDERGARTEN

Im Kindergarten erfolgt eine erste Einführung in die deutsche Sprache.

Vorschule

Konzept Kindergarten

11.2 – GRUNDSCHULE

Die Grundschule besteht aus zwei Phasen, die jeweils zwei Jahre umfassen. Der Unterricht ist inhaltlich und organisatorisch so angelegt, dass die Schüler:

  • auf die erforderlichen Kenntnisse am Ende jeder Phase vorbereitet werden,
  • auf den Übergang ins deutsche Gymnasium vorbereitet werden.

Der Unterricht wird nach den entsprechenden Lehrplänen von deutschen und portugiesischen Lehrkräften in der jeweiligen Muttersprache erteilt.

Portugiesische Kinder erhalten Unterricht in „Deutsch“ und „Deutsch als Fremdsprache“.

Die Unterrichtsfächer und die Anzahl der zu erteilenden Stunden sind der Stundentafel der Grundschule zu entnehmen.

Konzept Grundschule

11.3 – GYMNASIUM

Im Gymnasium werden die spezifischen Fächer Portugiesisch, portugiesische Geschichte, portugiesische Geographie und andere Fächer von portugiesischen Lehrkräften in deren Muttersprache unterrichtet.

Die übrigen Fächer werden nach schuleigenen Lehrplänen in der Regel von deutschsprachigen Lehrkräften unterrichtet.

Eine Sammlung der aktuellen schuleigenen Lehrpläne liegt beim Schulleiter und ermöglicht so die Kontinuität der Arbeit auch beim Wechsel vermittelter Lehrkräfte.

Die Unterrichtsfächer und die Anzahl der zu erteilenden Stunden sind in der von der Gesamtkonferenz beschlossenen und vom Auslandsausschuss genehmigten Stundentafel festgelegt.

Konzept Gymnasium

12. Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden

12.1 – GRUNDSÄTZE

Gegen jede getroffene Entscheidung oder Ordnungsmaßnahme haben der Schüler bzw. seine Eltern ein Einspruchsrecht.

Entscheidungen der zuständigen Konferenzen in Versetzungsfällen und bei Ordnungsmaßnahmen sind grundsätzlich interne Angelegenheiten der Schule. Einsprüche und Beschwerden behandelt die Schule in eigener Zuständigkeit. Zunächst ist zu versuchen, in einem Gespräch zwischen Schüler und Lehrer bzw. zwischen Eltern und Lehrer, ggf. unter Hinzuziehung des Verbindungslehrers, den Einspruch zu erledigen. Gelingt das nicht, ist in einem Gespräch mit dem Schulleiter zu versuchen, dem Einspruch abzuhelfen. Sofern auch das keinen Erfolg hat, gelten folgende Regelungen:

12.2 – EINSPRÜCHE GEGEN LEISTUNGSBEURTEILUNGEN

Die Beurteilung einer nichtschriftlichen Leistung hat nach Würdigung des Einspruches allein der Fachlehrer festzusetzen und zu verantworten. Bei Einspruch gegen eine schriftliche Leistung, der innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden erfolgen muss, trifft die zuständige, vom Schulleiter einzuberufende Fachkonferenz die Entscheidung. Ihr gehören die Lehrer an, die in dem Fach in der betreffenden Klassenstufe Lehrbefähigung und/oder mehrjährige Unterrichtserfahrung haben.

12.3 – EINSPRÜCHE GEGEN VERSETZUNGSENTSCHEIDUNGEN

Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn

  • gegenüber dem Zeitpunkt der ersten Beschlussfassung neue Gesichtspunkt zugunsten des Schülers aufgetreten oder bekannt geworden sind,
  • Verfahrensfehler, die Einfluss auf die Entscheidung hatten, nachgewiesen  werden können.

Der Einspruch muss innerhalb von vier Tagen nach Zeugnisausgabe schriftlich angemeldet werden.

Die Entscheidung über den Einspruch trifft die Versetzungskonferenz, die vom Schulleiter erneut einzuberufen ist.

12.4 – EINSPRÜCHE GEGEN ORDNUNGSMASSNAHMEN

Die Entscheidung bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen gemäß Ziffer 7.2. trifft nach Würdigung des Einspruchs:

  • Nr. 1: der Fachlehrer;

  • Nr. 2: die Klassenkonferenz;

  • Nr. 3 – 6: die Gesamtkonferenz;

  • Nr. 7, 8: die Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger.

Für die Zulässigkeit des Einspruchs gelten die unter 12.3. genannten Bedingungen. Der Einspruch muss innerhalb einer Woche erfolgen.

13. Inkrafttreten

Die ursprüngliche Schulordnung wurde am 06.06.1987 von der Gesamtkonferenz und am 04.06.1987 vom Schulvereinsvorstand beschlossen.

Die Schulordnung trat am 30. September 1987 in Kraft; die aktualisierte Fassung am 24. März 2009, beschlossen am 18. Februar 2009 von der Gesamtkonferenz und am 23. März 2009 vom Schulvereinsvorstand.

Kontakte

Deutsche Schule zu Porto
Rua Guerra Junqueiro, 162

4150-386 Porto / Portugal

Telefon: +351 22 607 65 70 (Anruf auf das nationale Festnetz)
E-Mail: info@dsporto.de

 

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